die Minimalforderungen nach Qualitätskriterien eines foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens nicht erfülle. Dr. med. E.________ habe im Privatgutachten keine persönliche Anamnese, Krankheitsanamnese oder Suchtanamnese erhoben, sondern lediglich aus dem Gutachten von Dr. med. D.________ zitiert. Die diagnostischen Überlegungen und Beurteilungen von Dr. med. E.________ stützten sich auf seine Befunde. Es sei widersprüchlich, wenn dieser sich auf seine Befunde stütze, den Schlussfolgerungen aber widerspreche (pag. BK/1297). Insgesamt könne Dr. med. D.________ die medizinischen Rückschlüsse der geltend gemachten Widersprüche von Dr. med. E.________ nicht nachvollziehen.