_ habe lediglich von geringgradig ausgeprägten antisozialen Persönlichkeitseigenschaften gesprochen und Dr. med. D.________ habe bestätigt, dass diese sogar noch abgenommen hätten. Ausserdem sei man ursprünglich lediglich von einer Suchtproblematik ausgegangen, welche nun hinreichend behandelt worden sei und auch in Freiheit überprüft werden könne. Entsprechend liege heute keine schwere psychische Störung vor, die eine Inhaftierung rechtfertige. Es sei daher willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV, wenn noch heute von einer schweren psychischen Störung gesprochen werde (pag. BK/29 f.).