12.3.3 Würdigung der Beschwerdekammer Gegen die Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ein, es habe heute wie damals keine schwere psychische Störung vorgelegen. Es sei weder nachvollziehbar, wie Dr. med. D.________ die damalige Störung als schwer bezeichnen noch, wie er heute von einer schweren psychischen Störung sprechen könne; diese Schlüsse seien willkürlich. Dr. med. F.________ habe lediglich von geringgradig ausgeprägten antisozialen Persönlichkeitseigenschaften gesprochen und Dr. med. D.________ habe bestätigt, dass diese sogar noch abgenommen hätten.