Den Aussagen von Dr. med. D.________ zufolge gehe dieser aufgrund der heutigen Ausprägung der Störung und der damaligen Symptomatik sowohl bei der Persönlichkeitsstörung wie auch bei der Suchtmittelabhängigkeit von einer damals schwergradigen Störung aus, auch wenn die retrospektive Beurteilung schwierig sei. Mit Verweis auf BGE 146 IV 1 E. 3.5.6 ergebe sich auch in juristischer Hinsicht, dass zum Tatzeitpunkt von einer «schweren psychischen Störung» auszugehen sei (pag. PEN/267). Der Beschwerdeführer weise heute nach wie vor Persönlichkeitsanteile auf, die erheblich beeinträchtigt seien.