Die Vorinstanz geht von einem Zusammenhang zwischen der dem Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Störung und den damals begangenen Delikten aus und verweist insbesondere auf die Aussagen von Dr. med. D.________ anlässlich der Hauptverhandlung (pag. PEN/267 und 170). Die Störung habe sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Jahr 2021 bestanden und bestehe heute noch fort. Die Suchterkrankung und die kombinierte Persönlichkeitsstörung seien eng miteinander verzahnt, weshalb eine sog. Doppeldiagnose vorliege. Den Aussagen von Dr. med. D.___