31 Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). 12.3.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz geht von einem Zusammenhang zwischen der dem Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Störung und den damals begangenen Delikten aus und verweist insbesondere auf die Aussagen von Dr. med. D.