Ist die Störung «mässig ausgeprägt», erfüllt sie das Kriterium nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Ob eine schwere psychische Störung – welche auch im Zeitpunkt der Massnahmenverlängerung oder der Änderung der Sanktion (noch) vorhanden sein muss – vorliegt, beurteilt sich zunächst nach medizinischen Kriterien. Soweit möglich ist die Störung anhand anerkannter Klassifikationssysteme zu erfassen. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist nach der neusten Rechtsprechung jedoch funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Behandlung, d.h. der Rückfallprävention richtet.