Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.6 mit Hinweisen). Nachfolgend sind somit die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen.