Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgehoben. Die relevanten Voraussetzungen sind identisch zu interpretieren wie bei der originären Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bzw. einer Verwahrung (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 57 f. zu Art. 65). Das Gericht kann eine stationäre Behandlung gemäss Art.