12. Würdigung 12.1 Grundlagen Gemäss Art. 65 StGB kann das Gericht bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 eine stationäre therapeutische Massnahme nachträglich anordnen, wenn die Voraussetzungen für diese Massnahme gegeben sind. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgehoben.