Deshalb habe der Freiheitsentzug so lange angedauert. Es liege am Beschwerdeführer selbst, dass er nicht aus diesem Rad herauskomme, wenn er immer wieder die Therapie abbreche. Das müsse sich ändern. Zur Verhältnismässigkeit führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass sich diese nicht an der Grundstrafe bemesse, sondern an den Fortschritten und dem Rückfallrisiko. Dr. med. F.________ und Dr. med. D.________ hätten verschiedene Prognoseinstrumente angewendet, den Einzelfall untersucht und umfassende Anamnesen gemacht.