29 man diese nach einer gewissen Zeit überprüfe und dann weiterschaue. Früher sei die Massnahme für Rauschgiftsüchtige auf zwei Jahre begrenzt gewesen, heute seien es bis zu sechs Jahre. Das Gericht sei danach gehalten gewesen, die Massnahme zu überprüfen. Da diese nicht erfolgreich gewesen sei, habe die Anordnung einer anderen Massnahme geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht direkt in die heutige Verwahrung, sondern zuerst in die altrechtliche Verwahrung gekommen.