Es stimme nicht, wenn der Beschwerdeführer sage, dass er eine Sanktion von zwei Jahren erhalten habe, woraus 24 Jahre geworden seien. Man müsse dabei bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht «nur» eine Freiheitsstrafe, sondern von Anfang an auch eine Massnahme für Rauschgiftsüchtige nach Art. 44 aStGB erhalten habe. Massnahmen seien nun mal so konzipiert, dass