In seinem Gutachten habe er sich aber mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, weshalb die begründeten Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ oder Dr. med. F.________ nicht zuträfen oder falsch seien. Bezüglich der Voraussetzungen für die Umwandlung in eine 59er-Massnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen der ersten Instanz und der BVD, welche auch in ihren Augen klar erfüllt seien. Es stimme nicht, wenn der Beschwerdeführer sage, dass er eine Sanktion von zwei Jahren erhalten habe, woraus 24 Jahre geworden seien.