_ enthalte keine eigene Anamnese und gehe von falschen Tatsachen (letzter Drogenkonsum 2015) aus. Wie Dr. med. D.________ ausgeführt habe, handle es sich nicht um ein Gutachten, auf welches das Gericht abstellen könne. Dr. med. D.________ und Dr. med. F.________, welche vom Beschwerdeführer immer als neutral beschrieben worden sei, seien zum gleichen Schluss gekommen, wonach eine bedingte Entlassung und eine ambulante Therapie nicht in Frage kämen. Dr. med. E.________ schreibe lediglich, dass eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB kontraindiziert sei. In seinem Gutachten habe er sich aber mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, weshalb die begründeten Schlussfolgerungen von Dr. med. D.