Die Generalstaatsanwaltschaft führt oberinstanzlich aus, dass ein Wechsel einer Verwahrung in eine stationäre Massnahme regelmässig eine Reduktion der Eingriffsintensität beinhalte. Deswegen lese man in der Lehre und Rechtsprechung auch, dass sich gegen ein solches Vorgehen bei gegebener Indikation keine Bedenken anführen liessen. Doch vorliegend wehre sich der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung gegen die Anordnung einer stationären Massnahme und ver-