Die Erfolgsaussichten seien gut, weshalb auch die Dauer von 4 Jahren verhältnismässig sei. Aufgrund der Kausalität der schweren psychischen Störung für das ganze Nachfolgeverfahren könne man nicht von einem Verstoss gegen Art. 5 EMRK sprechen. Der Beschwerdeführer müsse selber entscheiden, ob er offen sei für eine Therapie und dies wolle. Es nütze nichts, wenn er nicht wolle und alle um ihn herum sich bemühten. 11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft