Es sei nun am Beschwerdeführer zu schauen, dass der Freiheitsentzug nicht länger werde, und es sei an ihm dafür zu sorgen, dass er schnell vom geschlossenen in den offenen Vollzug komme und so mehr Freiheiten erhalte. Die Schwere der Delikte und die hohe Rückfallgefahr machten es nötig, dass man eine Massnahme nach Art. 59 StGB vorsehe. Wenn man die Entwicklung anhand der Fortschritte betrachte, werde er faktisch seit 2017 behandelt. Die Erfolgsaussichten seien gut, weshalb auch die Dauer von 4 Jahren verhältnismässig sei.