63 StGB reiche nicht aus. Das habe damit zu tun, dass man dort von der Intensität der Therapie her nicht die gleichen Möglichkeiten habe. Man habe auch nicht die Möglichkeit, bei einer langsamen Öffnung entsprechende Schritte wieder zurück zu machen. Die vielen Therapiebemühungen, die man gemacht habe, widersprächen den Äusserungen der Verteidigung, man sei auf das «Abstellgleis» abgestellt worden. Der Anfang der vom Beschwerdeführer gewünschten Situation, in einem Wohnheim zu wohnen und eine ambulante Therapie zu machen, sei die stationäre Massnahme nach Art.