Es könne keine günstige Legalprognose gestellt werden, da das Risiko für schwere Gewaltdelikte heute immer noch erhöht sei, so dass eine bedingte Entlassung nicht möglich sei. Eine solche sei gemäss Bundesgericht bei einer Verwahrung sowieso zurückhaltend zu gewähren. Grundsätzlich seien alle Beteiligten der Ansicht, dass ein Wechsel in die Massnahme nach Art. 59 StGB angezeigt sei. Eines der Hauptprobleme sei aber die Ambivalenz des Beschwerdeführers bezüglich der stationären Massnahme. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB reiche nicht aus.