Das Bundesgericht weise die BVD somit an zu prüfen, ob der Freiheitsentzug unter der 59er-Massnahme fortzuführen sei, sonst bleibe er in der Verwahrung, dies allerdings mit Lockerungsperspektiven. Es gebe daher zwei Möglichkeiten: entweder werde die Massnahme nach Art. 59 StGB bestätigt oder er bleibe in der Verwahrung. Die Grundvoraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB seien gegeben. Es könne keine günstige Legalprognose gestellt werden, da das Risiko für schwere Gewaltdelikte heute immer noch erhöht sei, so dass eine bedingte Entlassung nicht möglich sei.