Das Bundesgericht weise im genannten Urteil auf die ausgesprochenen Empfehlungen einer stationären Massnahme hin und halte fest, dass angesichts der Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgehe, die Verwahrung im Hinblick auf die Dauer gerade noch verhältnismässig sei. Damit schaffe das Bundesgericht einen Zusammenhang zwischen der Verwahrung und der Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Da die Verwahrung das letzte zulässige Mittel sei, dürfe sie nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 59 StGB nicht gegeben seien. Wenn also nach langer Zeit die Voraussetzungen von Art. 59 StGB nicht geprüft würden, obwohl sie gegeben seien, würde die Verwahrung da-