Es sei davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug in Zusammenhang mit der Verwahrung bis heute noch verhältnismässig sei, auch wenn momentan der Freiheitsentzug unter dem Regime der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB laufe. Die BVD hätten die Rüge des Bundesgerichts nicht übersehen, wonach die Einleitung des vorliegenden Verfahrens vom 28. Dezember 2022 zu spät erfolgt sei; dies nachdem der Sachverständige am 22. November 2021 eine Massnahme empfohlen, am 7. Februar 2022 Ergänzungsfragen beantwortet und auch das Obergericht des Kantons Bern am 18. Juli 2022 die BVD dazu aufgefordert habe, die 59er-Massnahme zu prüfen.