Dies zeige, dass der Verwahrte nicht einfach eingesperrt, sondern ihm die Möglichkeit zur Risikoreduktion gegeben worden sei, welche dann auch hätte auslösen sollen, dass es richtig Vollzug gehe. Es sei davon auszugehen, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers die Schwere der Anlassdelikte eine Verwahrung rechtfertige, auch wenn diese Delikte gemäss Bundesgericht eher im unteren Bereich der Verwahrungsdelikte seien. Es sei davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug in Zusammenhang mit der Verwahrung bis heute noch verhältnismässig sei, auch wenn momentan der Freiheitsentzug unter dem Regime der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB laufe.