Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023, in welchem es um die bedingte Entlassung Beschwerdeführers gegangen sei, seien verschieden Punkte erörtert worden. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 im Freiheitsentzug und seit 23. Juni 2023 in dieser «59er-Massnahme» befinde, die noch nicht rechtskräftig sei. Es werde auch erwähnt, dass seit 2013 und sicherlich ab 2017 Therapiefortschritte erzielt worden seien. Dies zeige, dass der Verwahrte nicht einfach eingesperrt, sondern ihm die Möglichkeit zur Risikoreduktion gegeben worden sei, welche dann auch hätte auslösen sollen, dass es richtig Vollzug gehe.