Wenn Dr. med. E.________ davon ausgehe, dass letztmals im Jahr 2015 konsumiert worden sei, zeige dies einerseits, dass der Beschwerdeführer kaum eine intrinsische Motivation habe, sich zurzeit mit dem Thema auseinanderzusetzen, und andererseits, dass Dr. med. E.________ der Sucht – als ein Hauptthema im Deliktsmechanismus des Beschwerdeführers – ungenügend Wert beimesse. Die Sucht habe bei der Anlasstat eine entscheidende Rolle gespielt. Aus diesen Gründen sei dem Privatgutachten in Übereinstimmung mit Dr. med. D.________ kaum Beweiswert zuzumessen. Die Anlasstat habe der Beschwerdeführer begleitet von einem Suchtgeschehen und somit mit einer mittelschweren Steuerungsfähigkeit begangen.