Zum Gutachten von Dr. med. E.________ führen die BVD aus, dass dieses den Grundsätzen eines fachmännischen Gutachtens nicht entspreche und verweist auf den Leitfaden zur Gutachtenerstellung des Obergerichts des Kantons Zürich. Zu S. 12 des Gutachtens führt er zu Punkt 1 aus, dass aus systematischer Sicht gesagt werde könne, dass es um verschiedene Sachen gehe. Es handle sich um einen normalen Aufbau eines Gutachtens. Zur Legalprognose schlössen sich die BVD den Ausführungen von Dr. med. D.________ an. Das Gutachten von Dr. med. D._____