25 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst vor, dass die Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB psychische Folter darstelle und gegen die EMRK verstosse. Die Voraussetzungen von Art. 59 StGB seien nicht erfüllt, zumal keine psychische Störung vorliege. Die Gutachten, auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien zudem widersprüchlich, weshalb sie sich nicht auf diese hätte abstützen dürfen.