BK/1219 und 1197). Diese geltend gemachten Widersprüche bedürften einer Klärung. Ausserdem habe Dr. med. D.________ die Auswirkungen der jahrzehntelangen Einschliessung des Beschwerdeführers auf dessen Persönlichkeitsentwicklung nicht berücksichtigt. Er habe es auch unterlassen, eine stufenweise Einleitung einer Wiedereingliederung oder eine Antabus- Prophylaxe zu prüfen. Deswegen sei das Gutachten unvollständig. Er habe dem Beschwerdeführer ein grosses Rückfallrisiko suggeriert, obwohl keine vergleichbaren Fälle vorlägen. Schliesslich treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Therapiebereitschaft verfüge.