zum Schluss, dass es keine sichere Prognose gebe. Denn es gebe keine vergleichbaren Verläufe bei Häftlingen, die wegen einer Körperverletzung zu zwei Jahren verurteilt worden und mehr als 20 Jahre inhaftiert seien. Er habe zudem ausdrücklich nicht als gemeingefährlich gegolten. Dr. med. D.________ habe in seinem Gutachten erwähnt, dass bei der Anwendung der Prognoseinstrumente wie beispielsweise das VRAG die Punkte anhand der historischen Items vergeben würden, welche unveränderlich seien. Dies würde bedeuten, dass therapeutische Bemühungen kaum mehr angebracht seien.