Gemäss seinen Darlegungen und Erörterungen ergebe sich, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Änderung der Massnahme angezeigt sei. Eine psychotherapeutische Behandlung (ebenso wie eine Massnahme) ohne Perspektive sei weitgehend zu einem Misserfolg verurteilt und ethisch unzulässig. Behandlungsschritte seien zu würdigen und zu honorieren (pag. BK/1215). Um den Zweck der erreichten Fortschritte und Bemühungen zu erfüllen, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kontraindiziert. Es bedürfe vielmehr einer schrittweisen Entlassung, dies zunächst auf längere Dauer und unter Aufsicht.