24 BK/1213 und 1219). Trotzdem sei anzunehmen, dass wenn die Massnahme durch fortgesetzte Einschliessung beschlossen werde, sich das Burnout vertiefe und eine Resignation hervorrufe, die alle jetzt bestehenden Anzeichen eines Fortschrittes zunichtemache und alte, zum Teil überwundene Erregbarkeiten und Erregungen entfache (pag. BK/1213). Gemäss seinen Darlegungen und Erörterungen ergebe sich, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Änderung der Massnahme angezeigt sei.