Faktisch handle es sich im Rahmen des Verwahrungsvollzugs aktuell um eine freiwillige Therapie, was auch der Standpunkt sei, welcher der Beschwerdeführer vertrete. Die rechtskräftige Anordnung einer stationären Massnahme werde weiterhin als wichtige Voraussetzung für einen erneuten Behandlungsversuch auf der FPA erachtet (pag. BK/1169).