59 StGB vollzogen und seien nur bedingt absolvierbar, weshalb die Möglichkeit einer Ausbildung im Verlauf erneut geprüft werden müsse. Zusammengefasst zeige der Beschwerdeführer ein angepasstes Vollzugsverhalten, gute Leistungen bei der Arbeitsstelle und bis auf zwei verweigerte Urinproben hätten alle bisher abgenommenen Proben durchwegs negative Befunde ergeben. Es sei abschliessend festzuhalten, dass er den therapeutischen Kontakt bisher aufrechterhalten habe. Dabei habe er sich themenspezifisch auseinandersetzungsbereit gezeigt, betreffend anderen relevanten Therapiethemen sei jedoch eine differenzierte Auseinandersetzung bisher ausgeblieben (pag. BK/1023 ff.).