22 zen sowie deren Menge zu erhalten und so eine objektivierbarere Auseinandersetzung mit dem Konsumverhalten in der Therapie zu ermöglichen. Eine weiterführende Substitutionsbehandlung sei dabei hoch indiziert. Mit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei das Festhalten an klar definierten therapeutischen Zielen besser erreichbar und eine strukturierte Behandlung besser verfolgbar. So könne dem Beschwerdeführer auch bei hoher Belastung und krisenhaftem, mit Behandlungsabbruchsgedanken einhergehendem Erleben eine strukturierte Weiterbehandlung auf der FPA ermöglicht werden.