ein zweites Gespräch habe er gar nicht mehr wahrgenommen. Aus diesem Grund sei seitens der Gruppenleitung von einer Aufnahme des Beschwerdeführers in die SBG abgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, er sei nicht am zweiten Gespräch erschienen, da er das erste Gespräch fallspezifisch nicht zutreffend erlebt habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Therapiesitzungen rund zur Hälfte nach 30-40 Minuten wieder verlassen, als es um sein Konsumverhalten oder damit in Zusammenhang stehende Behandlungsaspekte gegangen sei. Er habe sich in Bezug auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit relevanten Themen unterschiedlich offen gezeigt;