Er sei aktuell nicht in einem schlechten Prozess, es benötige aber seinerseits noch der eine oder andere Schritt, um die zu erwartenden Anforderungen im Setting der FPA zu bewältigen. Zusammenfassend sei die therapie- und institutionsseitige Haltung aktuell diese, dass ein Übertritt auf die FPA erst bei Vorliegen einer rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme sowie ausreichender Compliance seitens des Beschwerdeführers – an diesem Punkt werde weiter intensiv mit ihm gearbeitet – erfolgen könne (pag. BVD VII/2997 f.)