20 was im Widerspruch zu seinem geäusserten Gedanken stehe, gänzlich abstinent zu sein. Das Ergebnis der wöchentlichen Urinprobe liege noch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ausserdem zur Teilnahme an der Suchtbehandlungsgruppe angemeldet worden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer anlässlich des Vorgesprächs angegeben, er verfolge keine Ziele im Rahmen einer allfälligen Teilnahme an dieser Gruppe, er brauche lediglich die Terminbestätigung, um im Vollzug weiterzukommen. Es sei daher unklar, ob er überhaupt an der Gruppe teilnehmen könne.