VII/2682 ff.). Der Aktennotiz der Vollzugsbehörde vom 21. September 2023 betreffend ein Telefonat mit einem Psychologen der FPA ist zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer für den neuerlichen Übertritt auf die FPA ein Szenario erarbeitet worden sei. Die Bedingung sei die Absetzung der Methadonsubstitution, wobei er sich diesbezüglich für einen «kalten Entzug» entschieden habe. Sobald er einen Monat clean sei und die rechtskräftige Anordnung der stationären Massnahme vorliege, könne grundsätzlich ein Übertritt in die FPA erfolgen (pag. BVD VII/2987).