Obschon in der Vergangenheit zwei Behandlungsversuche nach kurzer Zeit beendet worden seien, sei eine erneute Behandlung auf der FPA im Falle einer Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzustreben (pag. BVD VII/2662 ff.). 7.3 Vollzugsverlauf seit dem vorinstanzlichen Beschluss und aktuelle Situation Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 verfügte die Vollzugsbehörde, dass die angeordnete Verwahrung nach Art. 64 StGB im bisherigen Rahmen weitergeführt und der von Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf bedingte Entlassung resp. Aufhebung der Verwahrung abgewiesen werde (pag. BVD VII/2682 ff.