In diesem Zusammenhang sei wiederholt die Anordnung von regelmässigen Urinproben diskutiert worden. Diese seien als wichtiges Evaluationsinstrument betreffend die Regelmässigkeit und Spezifikation des Konsums des Beschwerdeführers zu sehen. Vor dem Hintergrund seiner aktuell noch hohen behandlungsbezogenen Ambivalenz (insbesondere in Hinblick auf eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB) seien sie zugunsten einer Stärkung der Behandlungsmotivation vorerst noch ausgesetzt worden. Eine Anordnung regelmässiger Konsumkontrollen (inkl. Haarproben) werde bei genügend stabiler Behandlungsmotivation jedoch als «conditio sina qua non» gesehen.