Auf der anderen Seite habe er das juristische System sowie seine Position in diesem wiederholt treffend eingeordnet und sich an verschiedenen Stellen mit einer erneuten Behandlung auf der FPA auseinandergesetzt. Obwohl in der Vergangenheit zwei Behandlungsversuche nach kurzer Zeit beendet worden seien, sei eine erneute Behandlung auf der FPA (nach einer entsprechenden therapeutischen Vorbereitung des Klienten) im Falle einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzustreben. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der therapeutischen Vorabklärung in einzelnen Sitzungen und insbesondere im Hinblick auf biografische Ereignisse und deren intra-