Einer stationären Behandlung gegenüber habe er sich zuletzt ambivalent gezeigt. Auf der einen Seite hoffe er auf eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB sowie deren Vollzug in einer offenen Institution oder auf eine bedingte Entlassung. Auf der anderen Seite habe er das juristische System sowie seine Position in diesem wiederholt treffend eingeordnet und sich an verschiedenen Stellen mit einer erneuten Behandlung auf der FPA auseinandergesetzt.