Der Beschwerdeführer verfüge über eine grundlegend gegebene und differenzierte Introspektionsfähigkeit. Hemmend wirke dabei sein Bestreben, emotionale Aspekte der Wahrnehmung vollumfänglich ausblenden und Sachverhalte sowie Empfindungen ausschliesslich rational beurteilen zu wollen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine grundsätzlich gegebene Behandlungsmotivation und habe sich trotz vielfältiger nicht zielführender therapeutischer Vorerfahrungen rasch auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Referenten eingelassen. Einer stationären Behandlung gegenüber habe er sich zuletzt ambivalent gezeigt.