59 StGB kommen, werde er wohl in die FPA verlegt; diesfalls sei dann die Stellungnahme der FPA für die Ausgänge massgeblich. Bis ein Entscheid des Gerichts vorliege, würden sowieso keine Urlaube/Ausgänge durchgeführt werden (pag. BVD VII/2601). Gemäss ergänzendem Therapiebericht vom 25. Mai 2023 des PPD werde beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD-10:F60.2), Polytoxikomanie: Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit schädlichem Gebrauch (ICD-10:F19.1;Cannaboinoide, Kokain) und Abhängigkeitssyndrom (F19.2; Alkohol, Opioide, Benzodiazepine) festgestellt.