VII/2596). Gemäss Aktennotiz der Vollzugsbehörde vom 30. Mai 2023 betreffend Auskunft der zuständigen Urlaubssachbearbeiterin ist es klar, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Urlaube durchgeführt würden, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die für die KoFako möglichen «gesicherten» Ausgänge bedeuteten für die JVA Pöschwies, dass die Ausgänge in Polizeibegleitung und gefesselt durgeführt würden. Dies sei möglich. Mit einer Sicherheitsperson der JVA Pöschwies als Begleitung sei es aber nicht möglich, eine Flucht zu verhindern. Sollte es beim Beschwerdeführer zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB kommen, werde er wohl in die FPA verlegt;