und schnellste Weg führe für den Beschwerdeführer sicherlich über eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB (pag. BVD VII/2579 f.). Mit Disziplinarverfügung vom 26. April 2023 wurde eine Busse von CHF 20.00 gegen den Beschwerdeführer verhängt, da er sich Weisungen widersetzt hatte (pag. BVD VII/2583). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 hiess die Vollzugsbehörde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt im Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB vor den BVD bei (pag. BVD VII/2596).