Eine erneute Aufnahme in die FPA sei erst nach Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sowie bei ausreichender Behand- lungs- und Veränderungsmotivation möglich. Vorgängige Urlaube seien mit dem zuständigen Urlaubswesen der JVA Pöschwies abzuklären (pag. BVD VII/2576 f.). Gemäss Aktennotiz der Vollzugsbehörde vom 26. April 2023 hätten gemäss der Urlaubssachbearbeiterin der JVA Pöschwies Urlaube keinen therapeutischen Zweck. Gesicherte Urlaube (begleitet durch eine zweite Person vom Sicherheitsdienst) würden in der JVA Pöschwies nicht durchgeführt. Urlaube würden nur durchgeführt, wenn die eingewiesene Person vertrags- und absprachefähig sei. Sei dies