Mit Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 hiess das Bundesgericht die von Rechtsanwalt B.________ erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (SK 2021 226) vom 18. Juli 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. PEN/43). Gemäss Aktennotiz der Vollzugsbehörde vom 13. März 2023 betreffend ein Telefonat mit der zuständigen Therapeutin des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies teilte diese mit, dass es sich bei Ausgängen stets um therapeutische Ausgänge handle und diese in ein therapeutisches Konzept eingebunden sein müssten, da diese durch eine milieutherapeutische Bezugsperson durchgeführt würden.