Da eine Gewährung eines solchen aber die generelle Urlaubsberechtigung voraussetzt, beantragte die JVA Pöschwies mit Vollzugsbericht vom 28. Oktober 2022 die Ablehnung des Gesuchs. Dem Vollzugsbericht kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Disziplinierung ein im Wesentlichen angepasstes Vollzugsverhalten gezeigt habe, in der Wohngruppe in Interaktionen verschieden wahrgenommen werde, aber positiv auf eine achtsame, respektvolle Kommunikation reagiere (pag. BVD VII/2351 ff.